Zusatzgebühr
Höhe der Zusatzgebühren
Wenn das Fahrzeug bei der Kontrolle nicht über eine gültige E-Vignette verfügt, muss der Eigentümer oder der Halter aufgrund der unberechtigten Straßenbenutzung eine der Fahrzeugkategorie entsprechende Zusatzgebühr zahlen. Die Höhe der Zusatzgebühr ist in der folgenden Tabelle enthalten.
Gebührenkategorie | Normale Zusatzgebühr (bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen) | Erhöhte Zusatzgebühr (bei Zahlung nach 60 Tagen) |
D1M | 7 500 HUF | 30 000 HUF |
D1 / D2 | 14 875 HUF | 59 500 HUF |
B2 | 66 925 HUF | 267 700 HUF |
WICHTIG! Wenn weder das Zugfahrzeug der Gebührenkategorie D2 oder B2, noch der Anhänger (Gebührenkategorie U) in der Fahrzeugkombination über eine Straßennutzungsberechtigung verfügen, ist im Sinne der ab Anfang Januar 2019 geltenden neuen Regelung im Gegensatz zu der bisherigen Regelung nur eine Zusatzgebühr anstatt der bisherigen zwei von dem Halter oder dem Eigentümer des Zugfahrzeugs zu zahlen. Die auferlegte Zusatzgebühr ist auch in dem Fall von dem Halter oder dem Eigentümer zu zahlen, wenn das Zugfahrzeug über die Straßennutzungsberechtigung verfügt, der Anhänger jedoch nicht.
Höhe der Zusatzgebühr-Differenz
Wenn das Fahrzeug bei der Kontrolle über eine gültige Berechtigung für eine niedrigere Kategorie verfügt als für das Fahrzeug eigentlich erforderlich wäre, ist eine Zusatzgebühr-Differenz zu zahlen. Wenn das Fahrzeug bei der Kontrolle über eine gültige Berechtigung für eine nicht niedrigere Kategorie verfügt, als für das Fahrzeug eigentlich erforderlich wäre, ist keine Zusatzgebühr zu zahlen. Die Höhe der Zusatzgebühr-Differenz ist in der folgenden Tabelle enthalten.
Gezahlte Gebührenkategorie | Für das Fahrzeug erforderlicheGebührenkategorie | Zusatzgebühr für die Differenz bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen | Zusatzgebühr für die Differenz bei Zahlung nach 60 Tagen |
D1 | D2 | 7 500 HUF | 30 000 HUF |
D2 | D2 + U | 7 500 HUF | 30 000 HUF |
B2 | B2 + U | 7 500 HUF | 30 000 HUF |
D1 / D2 / U | B2 | 52 050 HUF | 208 200 HUF |
Die Straßennutzungsberechtigung ist ungültig:
- wenn die Straßennutzungsberechtigung nicht für die entsprechende Gebührenkategorie gekauft wurde (z.B. ein Bus schleppt einen Anhänger, verfügt jedoch nur über die Berechtigung B2 (anstatt B2+U) oder im Fall eines für den Transport von 7 oder mehreren Personen geeigneten PKWs wird eine Berechtigung der Kategorie D1 für eine Woche oder einen Monat gekauft, anstatt der Kategorie D2);
- wenn das auf dem Kontrollabschnitt oder in der Bestätigungsnachricht angegebene amtliche Kennzeichen nicht mit dem tatsächlichen amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs übereinstimmt;
- wenn die Gültigkeitsdauer der E-Vignette abgelaufen oder noch nicht begonnen ist;
- wenn der auf dem Kontrollabschnitt oder in der Bestätigungsnachricht angegebene Ländercode nicht mit dem tatsächlichen Ländercode auf dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs übereinstimmt;
- wenn das Fahrzeug über eine für ein bestimmtes Komitat gültige Jahresberechtigung verfügt, diese jedoch nicht zwischen den Knotenpunkten gemäß der Verordnung benutzt wird, d.h. die gebührenpflichtigen Straßen eines anderen Komitats werden benutzt.
Zusatzgebühr bei Vor-Ort-Kontrolle
Bei Vor-Ort-Kontrollen ist der Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet, an dem Kontrollpunkt anzuhalten. Sollte er über keine gültige Straßennutzungsberechtigung verfügen, hat er eine Zusatzgebühr oder eine Zusatzgebühr-Differenz entsprechend der Gebührenkategorie des Fahrzeugs zu zahlen oder bei Vorhandensein der entsprechenden Voraussetzungen, eine der Gebührenkategorie entsprechende Straßennutzungsberechtigung zu kaufen. Als Voraussetzung dafür gilt, dass an dem jeweiligen Kalendertag mehr als 60 Minuten vor der Kontrolle durch Anhalten des Fahrzeugs keine andere Kontrolle stattfand, bei der die unberechtigte Straßenbenutzung festgestellt wurde.
Bei der Kontrolle kann erst dann die Pflicht zur Zahlung der Zusatzgebühr festgestellt werden,
- wenn das kontrollierte Fahrzeug mehr als 60 Minuten vor der Kontrolle durch Anhalten des Fahrzeugs nachweislich bereits kontrolliert wurde (eine elektronische Aufnahme wurde erstellt), wobei es unberechtigt die Straße benutzte;
- wenn die Kontrolle während der auf der Webseite der NMGD AG veröffentlichten Betriebspause des Zentralsystems oder 60 Minuten danach stattfindet;
- wenn der Kunden die Möglichkeit zum Kauf der Berechtigung bei der Vor-Ort-Kontrolle abweist.
Die Zusatzgebühr kann vor Ort durch Kartenzahlung und in bar sowie in jedem Kundendienstbüro oder per Zahlschein (gelber Postcheck) bzw. durch Banküberweisung bezahlt werden (weitere detaillierte Informationen zu den letzterwähnten Zahlungsmöglichkeiten können Sie auch dem Informationsblatt entnehmen, das dem Protokoll über die Zusatzgebühr beigefügt ist).
Die normale Zusatzgebühr ist innerhalb von 60 Tagen zu zahlen. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Kalendertag der Vor-Ort-Kontrolle.
Zusatzgebühr bei elektronischer Kontrolle
Bei einer elektronischen Kontrolle anhand des amtlichen Kennzeichens kann die Zusatzgebühr nach Erhalt der Zahlungsaufforderung in jedem Kundendienstbüro oder per Zahlschein (gelber Postcheck) bzw. durch Banküberweisung bezahlt werden (weitere detaillierte Informationen zu diesen Zahlungsmöglichkeiten finden Sie in der Zahlungsaufforderung bzw. in dem der Aufforderung beigelegten Informationsblatt oder in dem über den Link am Seitenende erreichbaren Dokument).
Die Zahlungsfrist (bei der normalen Zusatzgebühr 60 Tage) beginnt mit dem Erhalt der Zahlungsaufforderung.
Deckelung der Zusatzgebühren
Die Deckelung der Zusatzgebühren kann beantragt werden, wenn der Fahrer des Fahrzeugs die gebührenpflichtigen Straßen mehrmals in dem Bewusstsein benutzt, dass sein Fahrzeug über eine gültige E-Vignette verfügt, und der Gegenteil davon wird ihm erst bewusst, wenn er die erste Aufforderung über die Zusatzgebühr erhält. In diesem Fall kann angenommen werden, dass zwischen der ersten unberechtigten Straßenbenutzung und dem Erhalt der damit verbundenen „Mitteilung“ ein längerer Zeitraum liegt.
Wenn also der Straßenbenutzer (Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs) mehr als zweimal unberechtigte Straßenbenutzung beging, kann er bei Erfüllung der Bedingungen gemäß der Gebührenverordnung persönlich oder schriftlich die Deckelung seiner Schulden in einem Höchstbetrag von zwei Zusatzgebühren beantragen.
Wenn bei der Einreichung des Antrags der Eigentümer oder der Halter nicht persönlich handeln, ist im Fall einer Privatperson eine die Bevollmächtigung, im Fall einer juristischen Persönlichkeit eine firmenmäßige Vollmacht erforderlich. Wenn eine zeichnungsberechtigte Person handelt, ist auch das Zeichnungsmuster vorzulegen. Für die Abstimmung der Daten der bevollmächtigen Person bei der persönlichen Sachbearbeitung sind in beiden Fällen die Identitätsdokumente vorzulegen; wenn der Antrag schriftlich eingereicht wird, sind diesem die Kopien der Identitätsdokumente beizulegen.
Voraussetzung für die positive Beurteilung des Antrags:
- Der Antrag kann nur innerhalb von 75 Kalendertagen nach Erhalt der ersten Aufforderung schriftlich an die Geschäftsanschrift der Nationalen Mauterhebung geschlossenen Dienstleistungs-AG geschickt oder persönlich in einem der Kundendienstbüros eingereicht werden.
- Im Gegensatz zu der früheren Regelung können der Eigentümer oder der Halter mehrmals im Kalenderjahr die Deckelung der Zusatzgebühren beantragen.
- Der Antrag wird von der NMGD AG innerhalb von 30 Tagen beurteilt und die Entscheidung wird dem Antragsteller zugeschickt. Für die restlose Zahlung der gedeckelten Zusatzgebühr in Höhe von zwei Zusatzgebühren stehen 30 Tage nach Erhalt der Entscheidung zur Verfügung.
Zahlung der Zusatzgebühr per Banküberweisung
Wenn Sie die Option Banküberweisung wählen, geben Sie im Überweisungsauftrag folgende Daten unbedingt an:
Name des Kontoinhabers: Nationale Mauterhebung geschlossene Dienstleistungs-AG
Kontonummer: K&H Bank 10402142-49555557-57541179
IBAN: HU58 10402142-49555557-57541179
SWIFT: OKHBHUHB
Code des Kostenträgers: OUR
Im Feld „Bemerkungen“ bitte angeben:
- das Wort „Zusatzgebühr“,
- die Nummer des bei der Vor-Ort-Kontrolle erstellten Protokolls oder die Nummer der Zahlungsaufforderung,
- das Datum der Kontrolle und die Gebührenkategorie (D1, B2).
Sonstige Informationen zu den Zusatzgebühren
- Die Forderung der normalen Zusatzgebühr läuft am 60. Tag nach Erhalt der Mitteilung ab, darauf folgend hat der Fahrer den höchsten Betrag der Zusatzgebühr zahlen, und diese Forderung kann auch auf rechtlichem Wege geltend gemacht werden (z.B. mittels eines Mahnbescheids).
- Die nachträgliche Zahlung der Zusatzgebühr obliegt dem bei den Behörden eingetragenen Eigentümer (Halter) des Fahrzeugs.
- Die Zusatzgebühr wird von der NMGD AG erhoben; die Gesellschaft oder die von ihr einbezogene mitwirkende Organisation sind berechtigt, auch ihre nachweislich im Zusammenhang mit der Eintreibung der Zusatzgebühr entstandenen Kosten geltend zu machen.
- Die Zusatzgebühr für die unberechtigte Straßenbenutzung kann für ein Kennzeichen an einem Kalendertag höchstens einmal auferlegt werden.
- Wenn eine kurze Straßenbenutzung mit dem ohne eine gültige E-Vignette verkehrenden Fahrzeug in den kommenden Kalendertag hineinzog (das heißt, die vor Mitternacht begonnene Fahrt nach Mitternacht endet), jedoch zwischen der ersten und der letzten Kenntnisnahme von der unberechtigten Straßenbenutzung höchstens 60 Minuten vergangen sind, kann nur eine Zusatzgebühr auferlegt werden.
- Für weitere Fragen zu den Zusatzgebühren sind die Bestimmungen der einschlägigen Verordnung maßgeblich.
Verfahren bzgl. Zusatzgebühren im Fall von ausländischen Ländercodes
Für die Erhebung von Zusatzgebühren nach Fahrzeugen mit ausländischem Ländercodes, die das gebührenpflichtige Straßennetz in Ungarn ohne E-Vignette oder nicht mit der entsprechenden E-Vignette benutzen, werden von der NMGD AG ausländische Partnerbüros einbezogen. Mangels Vereinbarungen mit den betroffenen Ländern verfügt unsere Gesellschaft über keinen direkten Zugang zu den Registern, mithilfe deren die Eigentümer oder Halter der betroffenen Fahrzeuge anhand des Kennzeichens identifiziert werden könnten. Aus diesem Grund nimmt die NMGD AG die Dienstleistungen von Unternehmen in Anspruch, die über einen unmittelbaren oder mittelbaren Zugang zu den Registern des betroffenen Landes verfügen. Unsere Gesellschaft steht derzeit mit drei Büros im Vertragsverhältnis; die Mitwirkung mit diesen Büros ermöglicht die Durchführung von Verfahren für die Eintreibung von Zusatzgebühren in 22 Ländern.
Es ist jedoch zu betonen, dass die Vorschriften gemäß Verordnung Nr. 36/2007 (III. 26.) des ungarischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr (nachfolgend Gebührenverordnung genannt) und gemäß Verordnung Nr. 37/2007 (III. 26.) des ungarischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr ebenso für Fahrzeuge mit ausländischem Ländercode wie für Fahrzeuge mit inländischem Ländercode gültig sind. Die NMGD AG unternimmt dementsprechend alles dafür, dass die Zusatzgebührenzahlungspflicht gemäß Gebührenverordnung auch im Fall von Fahrzeugen mit ausländischem Ländercode geltend gemacht werden kann.
Die Vertragspartner benutzen im Rahmen des Verfahrens die ihnen zur Verfügung gestellten grundsätzlichen Daten und fragen die Eigentümerdaten der Fahrzeuge ab, um anhand dieser die Aufforderungen zu versenden und die Zusatzgebühren im Namen der NMGD AG einzutreiben. Bei der Geltendmachung von Zusatzgebühren im Ausland senden die Vertragspartner neben der Aufforderung über den Betrag der der NMGD AG zustehenden Zusatzgebühr auch Aufforderungen über den Betrag aller sonstigen vertraglich bzw. in den Rechtsnormen des betroffenen Landes festgelegten Bearbeitungskosten der Eintreibung (Dateneinforderung, Post, Kommunikation, Bürobearbeitung, Inkasso und evtl. Prozesskosten) zu. Die Bearbeitungsgebühren richten sich immer nach den Rechtsnormen des betroffenen Landes.
Neben der Eintreibung der Zusatzgebühren gewähren unsere Partner im Sinne der Bestimmungen der Gebührenverordnung auch Informationen in Bezug auf die Bearbeitung von Vignetten mit irrtümlich angegebenem Kennzeichen und Ländercodes sowie in Bezug auf die Deckelung der Zusatzgebühren, wenn die dazu notwendigen Dokumente den Kunden zur Verfügung stehen.
Im Zusammenhang mit der Sachbearbeitung der Zusatzgebühren von Fahrzeugen mit ausländischem Ländercode kann sich natürlich der Eigentümer oder Halter auch an das Call Center der NMGD AG wenden oder eines der Kundendienstbüros aufsuchen. Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Kunden, die die Zusatzgebühr unmittelbar an unsere Gesellschaft einzahlen, nicht von den Kosten befreit werden, die im Laufe der Sachbearbeitung angefallen sind, diese können von den mit der Eintreibung beauftragten Vertragspartnern geltend gemacht werden.
Die Liste der Partnerbüros finden Sie hier>>
Bearbeitung von Beschwerden
- persönlich in einem unserer Kundendienstbüros
- per Post im Schreiben an unsere Geschäftsanschrift
- Sitz unserer Gesellschaft: H-1134 Budapest, Váci út 45. Gebäude B, hier findet KEINE persönliche Sachbearbeitung statt.
Für die Regelung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten nimmt unsere Gesellschaft die Dienstleistungen von Schlichtungsgremien nicht in Anspruch und unterwirft sich nicht den Entscheidungen von Schlichtungsgremien. Mit Ihrer Beschwerde können Sie sich an das zuständige Schlichtungsgremium wenden.
Kontaktdaten der Schlichtungsgremien
Bitte beachten Sie, dass das Verfahren vor einem Schlichtungsgremium keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Zahlungsfrist der Zusatzgebühr hat.
(Es kann vorkommen, dass auf der Webseite eines Schlichtungsgremiums mehrere E-Mail-Adressen vorhanden sind, obwohl unsere Gesellschaft in den Informationen nur eine angibt.)
Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Bács-Kiskun | Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Jász-Nagykun-Szolnok |
Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Baranya | Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Komárom-Esztergom |
Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Békés | Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Nógrád |
Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Borsod-Abaúj-Zemplén | Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Pest |
Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer Budapest | Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Somogy |
Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Csongrád | Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Szabolcs-Szatmár-Bereg |
Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Fejér | Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Tolna |
Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Győr-Moson-Sopron | Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Vas |
Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Hajdú-Bihar | Schlichtungsgremium im Komitat Veszprém |
Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Heves | Schlichtungsgremium der Industrie- und Handelskammer des Komitats Zala |