Änderungen im E-Vignetten-System ab 1. Januar 2021
Bruttopreis der E-Vignette (in Forint ausgedrückter Preis der Straßennutzungsberechtigung inklusive Mehrwertsteuer) | |||||
| Landesweit | Komitatsweit | |||
Jahr | Gebührenkategorie E-Vignette | Für 1 Woche (10 Tage) | Für 1 Monat | Für 1 Jahr | Für 1 Jahr |
2021 | D1M | 1.530 | 2.600 | 44.660 | 5.200 |
D1 | 3.640 | 4.970 | 44.660 | 5.200 | |
D2 | 7.270 | 9.930 | 44.660 | 10.390 | |
B2 | 16.100 | 22.830 | 207.770 | 20.780 | |
U | 3.640 | 4.970 | 44.660 | 5.200 |
Mit dem Inkrafttreten der Rechtsnorm werden die Verordnung Nr. 36/2007 (III. 26.) GKM über die Maut für Autobahnen, Autostraßen und Hauptstraßen und die Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr Nr. 37/2007 (III. 26.) GKM über die mautpflichtigen Autobahnen, Autostraßen und Hauptstraßen außer Kraft gesetzt.
Im Sinne der Verordnung Nr. 45/2020 (XI. 28.) ITM ändert sich der Preis der E-Vignetten von jetzt an bei einem für den Monat August des Jahres vor dem Berichtsjahr maßgebenden, durch das Zentralamt für Statistik veröffentlichten, zum August des zweiten Jahres vor dem Berichtsjahr ins Verhältnis gesetzten Anstieg des Verbraucherpreisindexes, in einer mit dem Anstieg übereinstimmenden Höhe, zum ersten Tag des Berichtsjahres mit einer Rundungsgenauigkeit von zehn Forint. In Bezug auf 2021 bedeutet dies eine Änderung des Preises, d. h. eine Preiserhöhung von 3,9 %.
Die bis zum 31. Dezember 2020 gültige Liste der mautpflichtigen Schnellstraßenabschnitte enthält Anlage 1 dieser Verordnung und die ab 1. Januar 2021 gültige Liste die Anlage 4.
Im Sinne der Verordnung wird auch bei der Zusatzgebühr und der Differenz der Zusatzgebühr die Anwendung einer automatischen Inflationsanpassung eingeführt. Die Höhe der für die unberechtigte Straßennutzung zu zahlenden Zusatzgebühr und Differenz der Zusatzgebühr gestaltet sich ab 1. Januar 2021 wie folgt.
Bruttosatz der Zusatzgebühr | ||
Gebührenkategorie | bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen | bei einer Zahlung nach mehr als 60 Tagen |
D1, D2 | 15.460 | 61.820 |
B2 | 69.540 | 278.140 |
Bruttosatz der Differenz der Zusatzgebühr (Höhe der für eine unberechtigte Straßennutzung zu zahlenden Differenz der Zusatzgebühr) | |||
Gekaufte Gebührenkategorie | Gebührenkategorie für Kraftfahrzeuge oder Lastzüge | Höhe der Differenz der Zusatzgebühr bei einer Zahlung innerhalb von 60 Tagen | Höhe der Differenz der Zusatzgebühr bei einer Zahlung nach über 60 Tagen |
D1 | D2 | 7.790 | 31.170 |
D2 | D2+U | 7.790 | 31.170 |
B2 | B2+U | 7.790 | 31.170 |
D1, D2, U | B2 | 54.080 | 216.320 |
Die Verordnung macht die Maximierung der Zusatzgebühren gerechter. Weitere Details finden Sie in der Verordnung.
Die digital signierte Bekanntmachung finden Sie hier.